Satzung
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Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Jugendinitiative Freizeitzentrum Rissen e.V." (JiFR) und hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. -
Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich für die Jugendarbeit ein, besonders für eine aktive und persönlichkeitsfördernde Freizeitgestaltung.
Hierunter ist zu Verstehen:- Das Wecken und Fördern von Interessen auf kulturellen, sozialen, politischen und handwerklichen Gebieten.
- Die Anleitung zu kreativer und persönlicher erfüllender Freizeitgestaltung.
- Förderung und Verbesserung der Kommunikation unter den Jugendlichen.
- Die Jugendgruppe (Verein) dient der Errichtung, Unterhaltung und Erhaltung eines Jugend-Kommunikationszentrum, in dem sie eine aktive Freizeitgestaltung sinnvoll durchführen kann.
- Die Jugendgruppe setzt sich für demokratische Willensbildung in allen Lebensbereichen ein.
- Der Verein setzt sich für die Jugendarbeit ein, besonders für eine aktive und persönlichkeitsfördernde Freizeitgestaltung.
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Grundbedingungen
- Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Erlöse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus MItteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein versteht sich als überparteilich und überkonfessionell.
- Alle Mitglieder sind an der Willensbildung des Vereins und an der Wahl des Vorstandes in gleicher Weise, nach gleichen Vorraussetzungen und mit gleichem Stimmrecht zu beteiligen.
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Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Auf Antrag kann die Höhe des Mitgliedsbeitrags auch im laufenden Geschäftsjahr durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
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Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied kann jede Person im Alter von 13 bis 25 Jahren die bereit ist, die Satzung für sich als verbindlich anzuerkennen. Die aktive Mitgliedschaft bleibt auch nach Ablauf des 25. Lebensjahrs bestehen.
- Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand und teilt dem Antragsteller schriftlich seine Entscheidung mit.
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Austritt von Mitgliedern
- Der Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist besteht nicht, bei Beendigung der Mitgliedschaft entstehen keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
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Ausschluß eines Mitglieds
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
- Verstoß gegen die Mitgliedspflichten oder die Satzung
- Nichterfüllung finanzieller satzungsgemäßen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung unter Fristsetzung.
- Der Ausschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Er kann von jedem Mitglied beantragt werden.
- Bei Mitgliedern, die ihren Beitrag trotz Mahnung nicht zahlen, ruht die Mitgliedschaft bis zur vollständigen Zahlung.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
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Zusammensetzung der Jugendgruppe
- Die Organe der Jugendgruppe sind die Mitgliederversammlung, das Plenum, der Vorstand, der Kassenwart und der Kassenprüfer.
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Das Plenum
- Regeln:
- Das Plenum praktiziert die Jugendarbeit und entscheidet über Konkretisierungen des §2, sowie über die Verwendung der Mittel des Vereins und dessen Vermögen im Rahmen des von der Mitgliedervollversammlung aufgestellten Etats.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden nur noch aus zwei Mitgliedern so kann das Plenum Übergangsweise bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung ein Ersatzmitglied aus seinen Reihen wählen. Diese Wahl muß eine Woche zuvor auf dem Plenum angekündigt werden.
- Das Plenum ist beschlussfähig bei mindestens 10 anwesenden Mitgliedern.
- Jedes Mitglied der Jugendgruppe hat Zutritt zum Plenum und ist dort stimmberechtigt. Jede Beschlußfassung des Plenums erfolgt durch Abstimmung. Offene Abstimmung sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind.
- Das Plenum trifft sich regelmäßig mindestens einmal pro Woche an einem festgelegten Ort zu einer festgelegten Zeit, die allen Mitgliedern bekannt sein muß. Die Entscheidungen des Plenums werden protokolliert. Das Plenum kann Gäste zulassen.
- Regeln:
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Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder oder des Plenums einberufen.
- Der Vorstand teilt den Mitgliedern schriftlich, mit 1-wöchiger Frist den Termin der Mitgliederversammlung mit.
- Anträge für die Tagesordnungspunkte sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über den vom Plenum vorgeschlagenen Etat.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen dem Vorstand nicht angehörenden Kassenwart und einen Kassenprüfer. Scheidet einer von beiden vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so gelten Bestimmungen wie beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes. Die Mitgliederversammlung kann gegen den amtierenden Kassenwart einen Misstrauensantrag stellen und ihn mit einfacher Mehrheit abberufen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Jede Beschlußfassung erfolgt durch Abstimmung. Offene Abstimmung sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
- Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen und mit einfacher Mehrheit neu wählen.
- Sind mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend, so werden Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen(anwesende Mitglieder).
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorstand zu unterschreiben ist.
- Über Personaleinstellungen und -kosten entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, von welchen eine(r) zum Vorsitzenden gewählt wird.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
- Der Vorstand vertritt den Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
- siehe § 9.1 Absatz 2
- Das Ausscheiden zweier oder mehrerer Vorstandsmitglieder macht eine vollständige Neuwahl des gesamten Vorstandes notwendig.
- Der Vorstand kann innerhalb einer Woche gegen Entscheidungen des Plenums ein Veto einlegen, wenn begründete Zweifel bestehen, daß diese Entscheidung dem in § 2 dargelegten Zweck des Vereins entsprechen bzw. mit dem finanziellen Etat des Vereins vereinbar sind.
- Für ein Veto nach § 11.6 bedarf es der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
- Im Falle eines Vetos nach § 11.6 muß der Vorstand mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder dieses Veto auf dem nächsten Plenum erläutern. Bei Nichteinigung ist dann nach § 9.6 und § 9.7 zu verfahren.
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Kassenwart
- Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Kasswart(wärtin) auf höchstens ein Jahr.
- Abwicklungen von Zahlungsgeschäften über die Bankkonten des Vereins sind immer nur durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder gleichzeitig zulässig.
- Der Kassenwart führt die Vereinskosten, die Kassenbücher, ist für die Eintreibung der Mitgliedsbeiträge und für die Zahlungsgeschäfte zuständig.
- Gegen den amtierenden Kassenwart kann die Mitgliederversammlung einen Mißtrauensantrag stellen und ihn mit einfacher Mehrheit abberufen.
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Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung fällt das Vermögen der Jugendinitiative Freizeitzentrum Rissen e.V. einem Verein zur Unterstützung einer Arbeit mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen zu. Die letzte Mitgliederversammlung beschließt, um welchen Verein es sich handeln soll.
Satzungstatus vom 15.11.1994
